57 Abs. 1 BO). Dies kommt auch zum Ausdruck, indem die Be-stimmungen klar unterscheiden zwischen Neu- und Umbauten, die sich grundsätzlich an den Standort und die Volumetrie des bestehenden Baukörpers zu halten haben, und den minimal zulässigen Erweiterungen, die einzig unter dem Vorbehalt der Einordnungsvorschriften stehen. Dass in dieser Zone keine Weiterentwicklung durch Anbauten vorgesehen ist, zeigt sich auch darin, dass keine baupolizeilichen Masse definiert sind. Die Bestimmungen zur Bauklasse E können daher nicht im Sinne der Gemeinde ausgelegt werden: