Es bestehen vorliegend auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass durch den Ersatz des bestehenden Anbaus eine ästhetische Aufwertung gelingt, wie dies die Beschwerdegegner zur Frage der Ästhetik geltend machen: Selbst wenn der frühere Anbau von 1895 "gestutzt" und mit einem Welleternitdach versehen wurde13, muss berücksichtigt werden, dass der bestehende eingeschossige Anbau aufgrund seiner geringen Volumetrie und der bestehenden Vegetation ästhetisch kaum ins Gewicht fällt.14 10 Verordnung über die Kommissionen des Gemeinderats (Kommissionenverordnung, KoV; SSSB 152.211) 11 Pag. 83 Vorakten 12 Pag. 84 Vorakten 13 Beschwerdeantwort S. 5 unter "Einordnung in das Stadtbild"