57 Abs. 1 und 2 BO erfüllt sein. Dass die Abweichung vom Nutzungsmass zulässig ist, wird nicht bestritten. Umstritten ist einzig, ob der Anbau eine "bessere städtebauliche Lösung" im Sinne von Art. 57 Abs. 1 BO darstellt. e) Die Gemeinde führt aus, die Stadtbildkommission habe das Bauvorhaben als gut beurteilt. Sie habe zwar nicht explizit festgehalten, dass damit eine städtebaulich bessere Lösung erzielt werde. Da die Stadtbildkommission das Bauvorhaben aber in Kenntnis von Art. 57 BO zur Bewilligung empfohlen habe, dürfe davon ausgegangen werden, dass die Lösung städtebaulich besser sei als die bestehende.9