d) Gemäss Art. 56 Abs. 1 BO hat sich ein Neu- und Umbau grundsätzlich an den Standort und die Volumetrie des bestehenden Baukörpers zu halten. Abweichungen vom Standort und der Volumetrie sind nur zulässig, wenn dadurch eine bessere städtebauliche Lösung erzielt wird und das Nutzungsmass unverändert bleibt bzw. eine von der Geschosszahl abhängige Ausnützungsziffer nicht überschritten wird (Art. 57 Abs. 1 und 2 BO). Der projektierte Anbau weicht von der Volumetrie und dem Nutzungsmass des bestehenden Gebäudes ab. Damit das Vorhaben bewilligt werden kann, müssen daher die Voraussetzungen von Art. 57 Abs. 1 und 2 BO erfüllt sein.