das den umliegenden Grundstücken in der Bauklasse E entspricht. 4 Es gelten die baupolizeilichen Masse der dem bestehenden Gebäude entsprechenden Bauklasse. c) Die BO unterscheidet für die Bauklasse E zwischen Neu- und Umbauten einerseits und Erweiterungen andererseits. Erweiterungen sind nach der exemplarischen Aufzählung von Art. 56 Abs. 2 BO zulässig für "Dachausbauten, Wintergärten (…), Balkone, Anbauten für Treppenhäuser oder Lifte" unter Vorbehalt der Einordnungsvorschriften. Der geplante Anbau fällt unbestrittenermassen nicht unter diese Bestimmung.