und gehört somit strukturell, städtebaulich und architektonisch zu dieser hochwerteigen Quartieranlage. Das Gebäude der Beschwerdegegner ist Teil der Baugruppe G.________ und der projektierte Anbau befindet sich zwischen verschiedenen K-Objekten derselben Baugruppe, insbesondere vis à vis des erhaltenswerten Doppelwohnhauses am H.________weg 5 und 7 und neben der schützenswerten Liegenschaft der Beschwerdeführerin. Das Projekt 4 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35-