Damit sprengt das Projekt den Rahmen von Art. 27 BewD. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner handelt es sich insbesondere nicht um eine kleine An- und Nebenbaute bzw. eine Kleinbaute: Eine solche darf nur Nebennutzflächen enthalten (Art. 3 BMBV6), ist also unbewohnt, wie beispielsweise eine Garage, ein Geräteschuppen oder dergleichen.7 Das Bauvorhaben hätte daher veröffentlicht werden müssen. Gemäss Schreiben der Denkmalpflege vom 18. Dezember 2017 steht das Haus zudem inmitten der aus der Jahrhundertwende stammenden Erstbebauung des G.________ und gehört somit strukturell, städtebaulich und architektonisch zu dieser hochwerteigen Quartieranlage.