baubewilligungspflichtige Bauvorhaben wie Kleinbauten, Unterhaltsarbeiten oder Änderungen nur die Nachbarinnen und Nachbarn betreffen. Diesfalls genügt die Mitteilung an diese Personen (Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b BewD4). Die Möglichkeit der Erteilung der Baubewilligung als kleine Baubewilligung entfällt insbesondere dann, wenn wesentliche öffentliche Interessen berührt werden, insbesondere solche des Natur-, Ortsbild- oder Landschaftsschutzes, der Verkehrssicherheit, der Hindernisfreiheit oder der Ortsplanung (Art. 27 Abs. 5 Bst. c BewD). Das ordentliche Baubewilligungsverfahren ist die Regel, das kleine Baubewilligungsverfahren ist die Ausnahme.