b) Die Beschwerdeführerin hat sich wegen der allenfalls fehlerhaften Publikation nicht von der Einspracheerhebung abhalten lassen. Sie konnte sich somit trotz der Mängel ohne Nachteil am Baubewilligungsverfahren beteiligen. Sie kann deshalb aus der mangelhaften Bekanntmachung keine Rechte ableiten.3 Soweit sie damit die Verletzung Verfahrensrechte Dritter geltend macht, kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Die BVE prüft die Frage der mangelhaften Publikation allerdings von Amtes wegen (vgl. Art. 40 Abs. 3 BauG).