a) Die Beschwerdeführerin rügt, für den geplanten Anbau hätte keine kleine Baubewilligung erteilt werden dürfen, da es sich nicht um ein kleines Bauvorhaben handle. Zudem würden wesentliche öffentliche Interessen berührt, da sich das Vorhaben in einer sensiblen Umgebung befinde, auch wenn das betroffene Gebäude nur als "beachtenswert" gelte und sich nicht in einem Ortsbildschutzgebiet befinde.