2 Je ein Satz der Projektänderungspläne geht an die Beschwerdegegnerin und an die Gemeinde Köniz. RA Nr. 110/2018/46 12 3. Je ein Doppel des Vergleichs vom 20./27. Juli 2018 geht an die Beschwerdeführenden und an die Beschwerdegegnerin. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden je zur Hälfte, jeweils ausmachend Fr. 500.00, den Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag.