c) Die Parteien haben sich im Vergleich vom 20./27. Juli 2018 auch über die Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten geeinigt. Danach tragen sie die im Beschwerdeverfahren angefallenen Verfahrenskosten je hälftig und die Parteikosten werden wettgeschlagen. Dieser Kostenregelung kann zugestimmt werden. Die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegnerin haben somit Verfahrenskosten in der Höhe von je Fr. 500.00 zu tragen. Die Beschwerdeführenden haften für ihren Anteil solidarisch. III. Entscheid