108 Abs. 3 VRPG). Wer ein Gesuch, eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückzieht, den Abstand erklärt oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als 20 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2018/46 11 unterliegende Partei (Art. 110 Abs. 1 VRPG). Mit Zustimmung der instruierenden Behörde können die Parteien Abweichendes vereinbaren (Art. 110 Abs. 3 VRPG).