Aufgrund der Bewilligung der Projektänderung halten die Beschwerdeführenden nicht mehr an ihren übrigen Rügen fest. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb gegenstandslos geworden, soweit sich die Beschwerde gegen das ursprüngliche Projekt wendet. Insoweit kann das Verfahren deshalb abgeschrieben werden. 6. Kosten a) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 GebV20).