b) Ein Verfahren ist gemäss Art. 39 Abs. 1 VRPG dann abzuschreiben, wenn im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass einer Verfügung oder an einem Entscheid in der Sache wegfällt, insbesondere zufolge Rückzug der Begehren, Rücknahme der angefochtenen Verfügung oder Einigung unter den Parteien. Mit dem Einreichen der Projektänderung hat die Beschwerdegegnerschaft ihr umstrittenes Bauvorhaben gestützt auf eine Vereinbarung mit den Beschwerdeführenden geändert. Aufgrund der Bewilligung der Projektänderung halten die Beschwerdeführenden nicht mehr an ihren übrigen Rügen fest.