b) Zu- und Wegfahrten dürfen die öffentliche Strasse nicht beeinträchtigen (Art. 73 Abs. 1 SG14 und Art. 21 Abs. 1 BauG in Verbindung mit Art. 57 BauV). Laut Art. 57 Abs. 1 BauV sind die anerkannten Regeln der Baukunde bei der Erstellung von Bauten und Anlagen einzuhalten; deren Bestand darf weder Personen noch Sachen gefährden. Es sind die Bestimmungen der BauV, der Spezialgesetzgebung und die Vorschriften und Richtlinien der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sowie ergänzend die Normen der Fachverbände zu beachten (Art. 57 Abs. 2 BauV).