a) Die geplante Erstellung einer Schallschutzmauer zwischen dem Besucherparkplatz auf dem Areal der Beschwerdegegnerin und der Parzelle der Beschwerdeführenden 3 und 4 verändert die Situation bezüglich Zu- und Wegfahrt. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Schallschutzmauer die Verkehrssicherheit beeinträchtigt. Andere Gründe, die einer Bewilligung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.