c) Die unbestrittene Berechnung der Abstellplätze nach Art. 52 BauV ergibt für das Projekt der Beschwerdegegnerin eine Bandbreite von 45 bis 69 Parkplätzen.10 Somit befinden sich die ursprünglich auf der Bauparzelle geplanten 45 Parkplätze an der unteren Grenze der Bandbreite. Diese wird durch die vereinbarte Reduktion auf 40 Parkplätze unterschritten, da die zusätzlichen angemieteten Parkplätze in der Nachbarschaft mangels grundbuchlicher Sicherstellung nicht angerechnet werden können (vgl. Art. 49 Abs. 3 BauV). Die Abweichung von der Bandbreite nach unten kann wie folgt gerechtfertigt werden: Für die ZöN Nr. J.________ ist ein reduziertes Parkplatzangebot umzusetzen. Das