54 Abs. 1 BauV). Zudem kann die Gemeinde in ihren Vorschriften unter anderem bestimmen, dass in Gebieten, die vom Fahrzeugverkehr zu entlasten oder freizuhalten sind, nur beschränkt oder keine privaten Parkierungsmöglichkeiten geschaffen werden dürfen oder dass diese ausserhalb des Gebietes angelegt werden können (Art. 18 Abs. 1 Bst. a BauG). Von dieser Kompetenz hat die Gemeinde Köniz in ihrem GBR9 Gebrauch gemacht. Gemäss Ziff. 3.2 der Vorschriften zur ZöN Nr. J.________ ist ein reduziertes Parkplatzangebot umzusetzen. Grundlage der Reduktion bildet ein Mobilitätskonzept, welches mit dem Baugesuch einzureichen ist.