b) Laut Art. 16 Abs. 1 BauG sind bei der Erstellung von Bauten und Anlagen eine ausreichende Anzahl von Parkplätzen zu errichten, sofern ein Parkplatzbedarf verursacht wird. Die Berechnung der Anzahl Parkplätze wird in der Bauverordnung näher umschrieben und wird durch eine Bandbreite begrenzt. Innerhalb dieser Bandbreite kann die Bauherrschaft die erforderliche Anzahl Parkplätze festlegen (Art. 50 Abs. 1 BauV8). Liegen besondere Verhältnisse vor, so kann von der Bandbreite nach oben oder nach unten abgewichen werden, wenn das Vorhaben deutlich über- oder unterdurchschnittlich ist (Art. 54 Abs. 1 BauV).