c) Auch nach der Projektänderung bleibt das Bauvorhaben in den Grundzügen gleich. Die Änderungen beschränken sich auf die geringfügige Reduktion der Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge für Besucher und Angestellte, die Erstellung einer Schallschutzmauer entlang der Parzellengrenze der Beschwerdeführenden 3 und 4 und der Festlegung einer abweichenden Schliessungszeit für externe Gastgewerbenutzungen. Die geplanten Änderungen können deshalb vorliegend als Projektänderung behandelt werden. Die Beschwerdeführenden haben sich mit der Beschwerdegegnerin auf diese Projektänderung geeinigt. Der Vorinstanz und der Gemeinde wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.