a) Der Entscheid des Regierungsstatthalters Bern-Mittelland ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 KoG2. Er ist gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG mit Baubeschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 bei der BVE anfechtbar. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Die Beschwerdeführenden sind Eigentümerinnen und Eigentümer von Nachbarliegenschaften. Sie haben sich zulässigerweise als Einsprechende am