3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Mit Schreiben vom 12. April 2018 verzichtete das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland auf das Einreichen einer förmlichen Vernehmlassung. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 26. April 2018 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde und verwies auf ihre Ausführungen im Baubewilligungsverfahren. In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. April 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie wies insbesondere darauf hin, dass die ZöN Nr. J.________