ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2018/46 Bern, 25. September 2018 in der Beschwerdesache zwischen Frau A.________ Beschwerdeführerin 1 Herrn B.________ Beschwerdeführer 2 Frau C.________ Beschwerdeführerin 3 Herrn D.________ Beschwerdeführer 4 alle vertreten durch E.________ und F.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Herrn Fürsprecher G.________ sowie Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Köniz, Bauinspektorat, Landorfstrasse 1, 3098 Köniz betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 22. Februar 2018 (bbew 304/2017; Abbruch und Neubau Alters- und Pflegeheim) RA Nr. 110/2018/46 2 I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 10. Mai 2017 bei der Gemeinde Köniz ein auf den 4. April 2017 datiertes Baugesuch ein für den Abbruch des bestehenden Alters- und Pflegeheims am H.________weg und den Neubau eines Alters- und Pflegeheims mit 139 Pflegezimmern sowie einer unterirdischen Einstellhalle auf Parzelle Köniz Grundbuchblatt Nr. I.________. Die Parzelle liegt in der Zone für öffentliche Nutzung (ZöN) Nr. J.________ (Alters- und Pflegeheim H.________weg) und ist im Eigentum der Gemeinde. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 22. Februar 2018 erteilte das Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland die Baubewilligung. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 27. März 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragten, der Gesamtentscheid vom 22. Februar 2018 sei aufzuheben und dem Vorhaben sei der Bauabschlag zu erteilen. Eventuell seien die Rechtsverwahrung und die Anmeldung der Lastenausgleichsansprüche vorzumerken. Die Beschwerdeführenden machten insbesondere geltend, das Mobilitätskonzept sei mangelhaft, es werde kein reduziertes Parkplatzangebot umgesetzt und das umgebende Quartier werde durch Immissionen beeinträchtigt. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Mit Schreiben vom 12. April 2018 verzichtete das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland auf das Einreichen einer förmlichen Vernehmlassung. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 26. April 2018 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde und verwies auf ihre Ausführungen im Baubewilligungsverfahren. In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. April 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie wies insbesondere darauf hin, dass die ZöN Nr. J.________ 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2018/46 3 2016 geändert worden sei mit dem Ziel der Verdichtung am bestehenden Standort durch Erhöhung des Angebots an Heimplätzen. 4. Die Parteien nahmen ausserhalb des Verfahrens Vergleichsverhandlungen auf. Das Beschwerdeverfahren wurde sistiert. Die Beschwerdegegnerin reichte mit Schreiben vom 3. August 2018 den Vergleich vom 20./27. Juli 2018 und Projektänderungspläne ein. Vorgesehen sind eine Reduktion der Anzahl Parkplätze, der Bau einer Schallschutzmauer sowie eine abweichende Schliessungszeit für externe Gastgewerbenutzung. Gemäss Vergleich verpflichtet sich die Beschwerdegegnerin zur Einreichung der Projektänderung bei der BVE, im Gegenzug verpflichten sich die Beschwerdeführenden, die Beschwerde zurückzuziehen, falls die BVE die Projektänderung bewilligt. Der Vergleich umfasst auch eine Einigung über die Tragung der Verfahrens- und der Parteikosten. Mit Verfügung vom 7. August 2018 nahm die BVE das Verfahren wieder auf und gab der Vorinstanz sowie der Gemeinde Gelegenheit, sich zur Projektänderung zu äussern. Mit Schreiben vom 21. August 2018 verzichtete das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland auf eine Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 27. August 2018 sprach sich die Gemeinde Köniz für die Bewilligung der Projektänderung aus. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Der Entscheid des Regierungsstatthalters Bern-Mittelland ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 KoG2. Er ist gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG mit Baubeschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 bei der BVE anfechtbar. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Die Beschwerdeführenden sind Eigentümerinnen und Eigentümer von Nachbarliegenschaften. Sie haben sich zulässigerweise als Einsprechende am 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) RA Nr. 110/2018/46 4 Baubewilligungsverfahren beteiligt (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Sie sind zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG). c) Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. Sie beginnt am Tag nach der Zustellung des Gesamtentscheids zu laufen (Art. 40 Abs. 1 BauG, Art. 41 Abs. 1 VRPG4). Dieser wurde am 23. Februar 2018 der Post übergeben und den Beschwerdeführenden am 26. Februar 2018 zugestellt. Die Beschwerdefrist endete somit am 28. März 2018. Die Beschwerde wurde am 27. März 2018 der Post übergeben und damit fristgerecht eingereicht. Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Die BVE tritt deshalb auf die Beschwerde ein. 2. Projektänderung a) Das Bauvorhaben betrifft den Abbruch und Neubau eines Alters- und Pflegeheims mit 139 Pflegezimmern und den dazugehörigen Verwaltungs- und Pflegeeinrichtungen sowie einem Gastgewerbebetrieb mit Aussenbewirtschaftungsfläche. Gemäss Baugesuch sollen insgesamt 45 Parkplätze erstellt werden, davon 18 in einer unterirdischen Einstellhalle. Gemäss dem Vergleich vom 20./27. Juli 2018 und den Projektänderungsplänen (Plan Nr. 1521.0_32_01-01 "Situation Umgebung", Mst. 1:500 [wohl 1:200], vom 4. April 2017, rev. 18. Juli 2018; Plan Nr. 373_0336_01 "Detail Schallschutzmauer", Mst. 1:100, vom 18. Juli 2018; beide mit Eingangsstempel der BVE vom 6. August 2018) umfasst das Projektänderungsgesuch folgende Gegenstände: Die Parkplatzzahl für Besucher und Angestellte wird von 45 auf 40 reduziert. Zwischen dem Besucherparkplatz und dem Grundstück der Beschwerdeführenden 3 und 4 wird eine Schallschutzmauer errichtet. Zudem gilt für externe Gastgewerbenutzungen eine Schliessungszeit auf 22 Uhr und es wird definiert, welche Anlässe als interne Gastgewerbenutzungen gelten. b) Gemäss Art. 43 BewD5 kann die Bauherrschaft während der Hängigkeit eines Baubewilligungsverfahrens oder eines nachfolgenden Beschwerdeverfahrens vor der BVE eine Projektänderung einreichen, ohne dass deshalb ein neues Baubewilligungsverfahren eingeleitet werden muss. Eine Projektänderung liegt vor, wenn das Bauvorhaben in seinen 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 5 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) RA Nr. 110/2018/46 5 Grundzügen gleich bleibt. Eine Veränderung der Grundzüge liegt dann vor, wenn ein Hauptmerkmal wie Erschliessung, Standort, äussere Masse ,Geschosszahl, Geschosseinteilung oder Zweckbestimmung wesentlich verändert wird oder wenn eine Mehrzahl geringer Änderungen dem Bau oder der Anlage eine gegenüber dem ursprünglichen Projekt veränderte Identität verleiht.6 Erfolgt die Projektänderung im Baubeschwerdeverfahren, sind die Gemeinde, die Gegenpartei und die von der Projektänderung berührten Dritten anzuhören. Die Beschwerdeinstanz kann das Verfahren ohne erneute Veröffentlichung fortsetzen, wenn öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen nicht zusätzlich betroffen sind. Sie kann die Sache zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz zurückweisen oder selbst über die Projektänderung entscheiden. Das geänderte Projekt tritt an die Stelle des ursprünglichen Bauprojekts.7 c) Auch nach der Projektänderung bleibt das Bauvorhaben in den Grundzügen gleich. Die Änderungen beschränken sich auf die geringfügige Reduktion der Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge für Besucher und Angestellte, die Erstellung einer Schallschutzmauer entlang der Parzellengrenze der Beschwerdeführenden 3 und 4 und der Festlegung einer abweichenden Schliessungszeit für externe Gastgewerbenutzungen. Die geplanten Änderungen können deshalb vorliegend als Projektänderung behandelt werden. Die Beschwerdeführenden haben sich mit der Beschwerdegegnerin auf diese Projektänderung geeinigt. Der Vorinstanz und der Gemeinde wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dritte sind durch die Projektänderung nicht betroffen. d) Gegenstand des Verfahrens ist nur noch das Projekt gemäss der Projektänderung vom 3. August 2018. Es ist zu prüfen, ob die Projektänderung bewilligt werden kann. Die beantragte eingeschränkte Schliessungszeit für externe Gastgewerbenutzungen entspricht den öffentlichrechtlichen Vorschriften und ist ohne weiteres bewilligungsfähig. Die entsprechende Auflage gemäss Ziffer 1.3 des Vergleichs vom 20./27. Juli 2018 wird deshalb in den Entscheid aufgenommen. Hingegen bedürfen die Reduktion der Abstellplätze für Motorfahrzeuge und die Schallschutzmauer einer näheren Prüfung. 3. Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 32- 32d N. 12a 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 32- 32d N. 13c RA Nr. 110/2018/46 6 a) Geplant waren ursprünglich 45 Parkplätze für Motorfahrzeuge der Besucher und des Personals auf der Parzelle der Beschwerdegegnerin. Zudem beabsichtigt die Beschwerdegegnerin, 21 Parkplätze in der Nachbarschaft zu mieten. Gestützt auf den Vergleich vom 20./27. Juli 2018 soll die Anzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge auf der Bauparzelle um fünf Einheiten auf 40 Abstellplätze reduziert werden. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Parkplatzpflicht noch erfüllt ist. b) Laut Art. 16 Abs. 1 BauG sind bei der Erstellung von Bauten und Anlagen eine ausreichende Anzahl von Parkplätzen zu errichten, sofern ein Parkplatzbedarf verursacht wird. Die Berechnung der Anzahl Parkplätze wird in der Bauverordnung näher umschrieben und wird durch eine Bandbreite begrenzt. Innerhalb dieser Bandbreite kann die Bauherrschaft die erforderliche Anzahl Parkplätze festlegen (Art. 50 Abs. 1 BauV8). Liegen besondere Verhältnisse vor, so kann von der Bandbreite nach oben oder nach unten abgewichen werden, wenn das Vorhaben deutlich über- oder unterdurchschnittlich ist (Art. 54 Abs. 1 BauV). Zudem kann die Gemeinde in ihren Vorschriften unter anderem bestimmen, dass in Gebieten, die vom Fahrzeugverkehr zu entlasten oder freizuhalten sind, nur beschränkt oder keine privaten Parkierungsmöglichkeiten geschaffen werden dürfen oder dass diese ausserhalb des Gebietes angelegt werden können (Art. 18 Abs. 1 Bst. a BauG). Von dieser Kompetenz hat die Gemeinde Köniz in ihrem GBR9 Gebrauch gemacht. Gemäss Ziff. 3.2 der Vorschriften zur ZöN Nr. J.________ ist ein reduziertes Parkplatzangebot umzusetzen. Grundlage der Reduktion bildet ein Mobilitätskonzept, welches mit dem Baugesuch einzureichen ist. c) Die unbestrittene Berechnung der Abstellplätze nach Art. 52 BauV ergibt für das Projekt der Beschwerdegegnerin eine Bandbreite von 45 bis 69 Parkplätzen.10 Somit befinden sich die ursprünglich auf der Bauparzelle geplanten 45 Parkplätze an der unteren Grenze der Bandbreite. Diese wird durch die vereinbarte Reduktion auf 40 Parkplätze unterschritten, da die zusätzlichen angemieteten Parkplätze in der Nachbarschaft mangels grundbuchlicher Sicherstellung nicht angerechnet werden können (vgl. Art. 49 Abs. 3 BauV). Die Abweichung von der Bandbreite nach unten kann wie folgt gerechtfertigt werden: Für die ZöN Nr. J.________ ist ein reduziertes Parkplatzangebot umzusetzen. Das 8 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 9 Baureglement der Einwohnergemeinde Köniz vom 7. März 1993 (GBR) 10 Vorakten, pag. 377/379 RA Nr. 110/2018/46 7 (bereinigte) Mobilitätskonzept vom 15. September 201711 weist eine sehr gute Anbindung des Alters- und Pflegeheims an den öffentlichen Verkehr nach. Dieses liegt weniger als 300 m von der nächsten Bushaltestelle und circa 600 m vom Bahnhof Köniz entfernt.12 Die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr ist überdurchschnittlich gut (öV-Güteklasse B13). Unter Berücksichtigung der Gemeindevorschriften, die ein reduziertes Parkplatzangebot verlangen, liegen deshalb besondere Verhältnisse vor, die eine Abweichung von der Bandbreite rechtfertigen. Somit kann die Reduktion der Parkplätze auf dem Areal des Alters- und Pflegeheims H.________weg von 45 auf 40 Parkplätze bewilligt werden. 4. Schallschutzmauer a) Die geplante Erstellung einer Schallschutzmauer zwischen dem Besucherparkplatz auf dem Areal der Beschwerdegegnerin und der Parzelle der Beschwerdeführenden 3 und 4 verändert die Situation bezüglich Zu- und Wegfahrt. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Schallschutzmauer die Verkehrssicherheit beeinträchtigt. Andere Gründe, die einer Bewilligung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. b) Zu- und Wegfahrten dürfen die öffentliche Strasse nicht beeinträchtigen (Art. 73 Abs. 1 SG14 und Art. 21 Abs. 1 BauG in Verbindung mit Art. 57 BauV). Laut Art. 57 Abs. 1 BauV sind die anerkannten Regeln der Baukunde bei der Erstellung von Bauten und Anlagen einzuhalten; deren Bestand darf weder Personen noch Sachen gefährden. Es sind die Bestimmungen der BauV, der Spezialgesetzgebung und die Vorschriften und Richtlinien der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sowie ergänzend die Normen der Fachverbände zu beachten (Art. 57 Abs. 2 BauV). Zur Beurteilung der Frage, ob ein Strassenanschluss verkehrssicher ist, können die Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) als Entscheidungshilfe herangezogen werden. Es handelt sich aber nicht um Rechtsnormen, sondern lediglich um Richtlinien, deren Anwendung im Einzelfall vor den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, standhalten muss. Sie dürfen daher nicht unbesehen der konkreten Verhältnisse der Entscheidung zugrunde gelegt 11 Vorakten, pag. 559 ff. 12 Vorakten, pag. 549 13 Vgl. Karte "öffentlicher Verkehr", einsehbar unter 14 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) RA Nr. 110/2018/46 8 werden.15 Für die Anordnung von Grundstückzufahrten sowie für die Bestimmung von Sichtweiten privater Ausfahrten in öffentliche Strassen sind die Normen VSS SN 640 050 (Grundstückzufahrten) und VSS SN 640 273a (Knoten, Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene) massgebend. Grundstückzufahrten sind überall dort zu vermeiden, wo die minimalen Knotensichtweiten nicht gewähreistet werden können.16 Die Norm VSS SN 640 273a legt die Abmessungen der Sichtfelder fest, die vorhanden sein müssen, damit ein vortrittsbelastetes Fahrzeug den vortrittsberechtigten Verkehr kreuzen oder in diesen einbiegen kann.17 Das Sichtfeld ist die Fläche zwischen den Achsen der vortrittsberechtigten Fahrstreifen und den Sichtlinien, d.h. den Geraden, die den Beobachtungspunkt des vortrittsbelasteten Fahrzeuges mit den vortrittsberechtigen Fahrzeugen verbinden. Das Sichtfeld ist von allen Hindernissen freizuhalten, die ein Motorfahrzeug oder ein leichtes Zweirad verdecken könnten. In der Regel genügt es, wenn das Sichtfeld in einem Höhenbereich zwischen 0.60 m und 3.00 m über der Fahrbahn hindernisfrei ist.18 Die erforderlichen Knotensichtweiten hängen von der Zufahrtsgeschwindigkeit der vortrittsberechtigten Motorfahrzeuge ab und werden durch Wertebereiche definiert. Die unteren Werte gelten für untergeordnete Strassentypen (Erschliessungsstrassen, Sammelstrassen, Verbindungsstrassen), Sichtwerte zwischen dem unteren und dem oberen Wert sind erforderlich für übergeordnete Strassentypen wie Hauptverkehrsstrassen und wichtige Verbindungsstrassen und der obere Wert gilt für übergeordnete Strassen mit ungünstigen Verhältnissen im Knotenbereich (beispielsweise grosse Längsneigung, mehr als zwei Fahrstreifen, grosser Schwerverkehrsanteil).19 c) Beim H.________weg handelt es sich um eine Erschliessungsstrasse. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h. Die erforderliche Knotensichtweite auf die Fahrbahn muss daher mindestens 20 m betragen. Die Knotensichtweite auf das Trottoir ist ebenfalls einzuhalten. Die erforderliche Sichtweite beträgt mindestens 15 m. Aufgrund einer Überprüfung des Plans Nr. 1521.0_32_01-01 "Situation Umgebung", Mst. 1:500 [wohl 1:200], vom 4. April 2017, rev. 18. Juli 2018 und der darin eingetragenen Sichtbermen ergibt sich, dass die erforderlichen Sichtweiten auch nach Erstellung der Schallschutzmauer eingehalten werden können. Die geplante Schallschutzmauer zwischen 15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 21 N. 7 16 VSS SN 640 050 Ziff. 5 17 VSS SN 640 273a Ziff. 2 18 VSS SN 640 273a Ziff. 10 19 VSS SN 640 273a Ziff. 12.1 RA Nr. 110/2018/46 9 der Parzelle der Beschwerdegegnerin und den Beschwerdeführenden 3 und 4 kann deshalb bewilligt werden. RA Nr. 110/2018/46 10 5. Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens a) Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Projektänderung bewilligt werden kann. Gemäss Ziff. 4 des Vergleichs vom 20./27. Juli 2018 haben die Parteien für diesen Fall vereinbart, dass die Beschwerdeführenden ihr Rechtsmittel zurückziehen. b) Ein Verfahren ist gemäss Art. 39 Abs. 1 VRPG dann abzuschreiben, wenn im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass einer Verfügung oder an einem Entscheid in der Sache wegfällt, insbesondere zufolge Rückzug der Begehren, Rücknahme der angefochtenen Verfügung oder Einigung unter den Parteien. Mit dem Einreichen der Projektänderung hat die Beschwerdegegnerschaft ihr umstrittenes Bauvorhaben gestützt auf eine Vereinbarung mit den Beschwerdeführenden geändert. Aufgrund der Bewilligung der Projektänderung halten die Beschwerdeführenden nicht mehr an ihren übrigen Rügen fest. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb gegenstandslos geworden, soweit sich die Beschwerde gegen das ursprüngliche Projekt wendet. Insoweit kann das Verfahren deshalb abgeschrieben werden. 6. Kosten a) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 GebV20). b) Laut Art. 108 Abs.1 VRPG trägt die unterliegende Partei die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen es, keine Verfahrenskosten zu erheben. Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei zudem die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Wer ein Gesuch, eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückzieht, den Abstand erklärt oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als 20 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2018/46 11 unterliegende Partei (Art. 110 Abs. 1 VRPG). Mit Zustimmung der instruierenden Behörde können die Parteien Abweichendes vereinbaren (Art. 110 Abs. 3 VRPG). c) Die Parteien haben sich im Vergleich vom 20./27. Juli 2018 auch über die Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten geeinigt. Danach tragen sie die im Beschwerdeverfahren angefallenen Verfahrenskosten je hälftig und die Parteikosten werden wettgeschlagen. Dieser Kostenregelung kann zugestimmt werden. Die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegnerin haben somit Verfahrenskosten in der Höhe von je Fr. 500.00 zu tragen. Die Beschwerdeführenden haften für ihren Anteil solidarisch. III. Entscheid 1. Die Projektänderung vom 3. August 2018 gemäss nachfolgenden Plänen - Plan Nr. 1521.0_32_01-01 "Situation Umgebung", Mst. 1:500 [wohl 1:200], vom 4. April 2017, rev. 18. Juli 2018, gestempelt von der BVE am 6. August 2018 - Plan Nr. 373_0336_01 "Detail Schallschutzmauer", Mst. 1:100, vom 18. Juli 2018, gestempelt von der BVE am 6. August 2018 wird mit folgender Auflage bewilligt: Für externe Gastgewebenutzungen gilt eine Schliessungszeit von 22.00 Uhr. Interne Gastgewerbenutzungen sind Anlässe, die in direktem Zusammenhang mit den Bewohnerinnen und Bewohnern oder dem Personal stehen, wie Geburtstags- und weitere Familienfeiern sowie Betriebsanlässe. Im Übrigen wird der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern- Mittelland vom 22. Februar 2018 bestätigt und das Beschwerdeverfahren RA Nr. 110/2018/46 als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2 Je ein Satz der Projektänderungspläne geht an die Beschwerdegegnerin und an die Gemeinde Köniz. RA Nr. 110/2018/46 12 3. Je ein Doppel des Vergleichs vom 20./27. Juli 2018 geht an die Beschwerdeführenden und an die Beschwerdegegnerin. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden je zur Hälfte, jeweils ausmachend Fr. 500.00, den Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selbst. IV. Eröffnung - E.________, Beilage gemäss Ziff. 3, eingeschrieben - Herrn Fürsprecher G.________, Beilagen gemäss Ziff. 2 und 3, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, A-Post - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Köniz, Bauinspektorat, Beilage gemäss Ziff. 2, eingeschrieben Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident