b) Die Beschwerdeführerin hat zudem der Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdegegnerin gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Entgegen dem in seiner Kostennote erwähnten Mehrwertsteuersatz, macht er korrekterweise lediglich Mehrwertsteuer von 7.7 % geltend. Die Beschwerdeführerin hat somit der Beschwerdegegnerin die Parteikosten von Fr. 3'120.00 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 22. Februar 2018 wird bestätigt.