Die Liegenschaften der Beschwerdeführerin befinden sich weder in der ersten noch in der zweiten Häuserreihe, sondern ungefähr in der fünften oder sechsten Reihe. Sie befinden sich somit in einem Bereich, der in diesem Bericht nicht mehr erwähnt wird. Es ist daher praktisch ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin resp. ihre Liegenschaften von den Auswirkungen der Veränderungen der Bodenwasserverhältnisse betroffen sind. Es erscheint nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der temporären Grundwasserabsenkung oder sonstigen Veränderungen im Bereich des Grundwassers beeinträchtigt und damit vom Bauvorhaben speziell betroffen ist.