Die maximale Höhe des Bauvorhabens beträgt ca. 12.3 m und das Gebiet zwischen dem Bauvorhaben und den Liegenschaften der Beschwerdeführerin ist dicht bebaut. Es besteht entsprechend kein direkter Sichtkontakt von den Liegenschaften der Beschwerdeführerin zum Bauvorhaben. Die Um- und Neugestaltung der ehemaligen Bauernhäuser führt damit nicht zu einer Veränderung der Umgebung der Liegenschaften der Beschwerdeführerin, die sich auf ihr Blickfeld auswirkte. Die Beschwerdeführerin steht daher nicht in einer besonderen Beziehungsnähe zu den baulichen Veränderungen der ehemaligen Bauernhäusern.