Die Liegenschaften an der J.________strasse 19, in welchen die Beschwerdeführerin eingemietet ist, liegen rund 200 m vom Standort des umstrittenen Bauvorhabens entfernt. Die Liegenschaft am K.________ 1 sowie die Parzelle Lengnau Grundbuchblatt Nr. L.________, die sich im Eigentum der Beschwerdeführerin befinden, liegen hinter resp. neben dem Gebäude an der J.________strasse 19 und sind damit noch etwas weiter entfernt von der Bauparzelle.