d) Entscheidend für die Beurteilung, welcher Kreis von Personen zur Einsprache legitimiert ist, sind die mit einem Bauvorhaben verbundenen Auswirkungen. Für die Bejahung der materiellen Legitimation bedarf es einer konkreten Betroffenheit einer Person. Daher führt die Umgestaltung von Baudenkmälern im Sinne von Art. 10a ff. BauG nicht per se zu einer Erweiterung des von einem Bauvorhaben betroffenen Kreis von Personen.