Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient die räumliche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage. In einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache stehen naturgemäss die Nachbarinnen und Nachbarn des Baugrundstücks. Die Einsprachebefugnis der Nachbarinnen und Nachbarn ist zu bejahen, wenn deren Liegenschaft unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt ist. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind Nachbarinnen und Nachbarn bis im Abstand von etwa 100 m zum Bauvorhaben in der Regel zu Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Bauvorhaben legitimiert.