a) Die Vorinstanz ist auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten mit der Begründung, ihr fehle wegen der räumlichen Distanz zum Bauvorhaben ein besonderes Rechtsschutzinteresse. Auf Grund ihrer Wohnlage sei sie durch das Bauvorhaben nicht in höherem Mass als jedermann berührt. b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, da es sich bei der Dorfmitte um eine historische und denkmalgeschützte Gebäudegruppe handle, müsse der Perimeter der Betroffenen mehr als die Distanz von 100 m betragen. Zudem verursache das 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721).