b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdegegnerin als obsiegend. Die Grundsätze der Kostenverlegung sind in Art. 108 VRPG43 geregelt. Demnach werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG), die vorliegend gestützt auf Art. 19 GebV44 auf Fr. 1'300.-- festgesetzt wird. Unterliegenden