Tankstelle mit Shop sei in der Kernzone, in der nur nicht störende Betriebe zonenkonform sind, zulässig.42 Es ist daher nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführt, die Praxis der Gemeinde Studen sei rechtlich nicht schlüssig. Die bisherige Praxis steht der Zonenkonformität des Vorhabens nicht entgegen. 3. Zusammenfassung und Kosten 41 Vgl. auch den noch nicht rechtskräftigen BDE vom 19. Februar 2018, RA-Nr. 110/2017/104 (noch nicht rechtskräftig) 42 Vgl. Entscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 23. Februar 2018 Fn. 30 RA Nr. 110/2018/44 15