Es ist unbestritten, dass Tankstellen unter früheren Baureglementen der Gemeinde Studen in der altrechtlichen WG bewilligt wurden. Dies, obwohl in der altrechtlichen WG von 1964 nur nicht störende Betriebe erlaubt waren und die Anforderungen damals strenger waren als heute (der heute aktuelle Art. 19 Abs. 2 GBR in der WG immerhin mässig störende Betriebe zu). Später zonte die Gemeinde die «M.________» in die Kernzone um. Die Kernzone ist Geschäfts-, Büro- und Wohnzone. In der Kernzone sind nur nicht störende Betriebe erlaubt (vgl. Art. 22 GBR). Aus dem Gesagten erhellt, dass die Gemeinde Tankstellen als mit der Wohnnutzung vereinbar und offenbar sogar als nicht störend betrachtete.