im Jahr 2011/2012 von der Wohn- und Gewerbezone in die Gewerbezone umgezont worden. Die Rechtslage und die Praxis hätten sich seit 1964 geändert. Die Gemeinde habe in der Wohn- und Gewerbezone keine Tankstellen und schon gar keine Tankstellen mit Shops bewilligt. An dieser Praxis wolle sie festhalten. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe ebenfalls nicht. Die Vorinstanz führt dagegen aus, es sei widersprüchlich, wie die Gemeinde ihr Baureglement auslege und auch die Praxis der Gemeinde sei rechtlich nicht schlüssig.