i) Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die baurechtliche Grundordnung der Gemeinde Studen von 1964 habe sich mittlerweile geändert. Unter dieser altrechtlichen baurechtlichen Grundordnung sei eine heute nicht mehr existierende Tankstelle auf der Parzelle Studen Grundbuchblatt Nr. K.________ (früher Nr. L.________) bewilligt worden («M.________»). Diese Tankstelle habe sich seit 1975 in der Kernzone befunden. Eine weitere Tankstelle, die sich auf der Parzelle Studen Grundbuchblatt Nr. N.________ befinde, sei im Jahr 1970 und damit ebenfalls unter der baurechtlichen Grundordnung von 1964 bewilligt worden («O.________»).