Das Bauvorhaben ist mit den in Art. 19 Abs. 2 GBR genannten Beispielen daher nicht vergleichbar und auch allfällige verkehrstechnische Auswirkungen würden erheblich geringer ausfallen. Soweit einkaufende Kundschaft in das Gebiet gezogen wird, dürfte dies vor allem am Einkaufszentrum «J.________» liegen, das sich rund 20 m von der Bauparzelle der Tankstelle mit Shop entfernt befindet. Der «J.________» gehört zwar bereits zum Gemeindegebiet von V.________, wird allerdings ebenfalls mittels der Z.______strasse erreicht. Die Tankstelle mit Shop spricht dagegen v.a. den ohnehin vorhandenen Durchgangsverkehr an.