befahren würde. Die U.________AG führt in ihrer Verkehrsstudie aus, während einer Verkehrsspitzenstunde sei sogar von gegen 100 % Mitnahmeeffekt auszugehen. Selbst wenn der Durchgangsverkehr als quartierfremd qualifiziert würde, stünde Art. 19 Abs. 2 GBR dem Vorhaben daher nicht entgegen. Die Norm kann nur so verstanden werden, dass Nutzungen ausgeschlossen sind, die überdurchschnittlich viel zusätzlichen quartierfremden Verkehr verursachen. Ein grosser Teil der Kundschaft der Tankstelle mit Shop wird die Z.______strasse jedoch ohnehin befahren.