Der ohnehin bestehende Durchgangsverkehr sei unbeachtlich. Es ist jedoch der Gesamtverkehr, und nicht ein blosser Teilgehalt davon, der sich bei überdurchschnittlicher Zunahme negativ auf Faktoren wie die Wohnqualität auswirkt. In einem Quartier mit Durchgangsstrasse kann der bestehende Durchgangsverkehr daher nicht als quartierfremd gelten und muss in die Beurteilung miteinbezogen werden. Die Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin ohne Durchgangsverkehr führt zu einer verzerrten Gewichtung des Zusatzverkehrs und kann nicht Art. 19 Abs. 2 GBR entsprechen.