Der DTV von über 8'000 Fahrzeugen pro Tag auf der Z.______strasse zeigt, dass die Z.______strasse ihrer Funktion entsprechend als Durchgangsstrasse benützt wird. Dies hat bereits die ortskundige Vorinstanz festgestellt. Der Zusatzverkehr, der durch die geplante Tankstelle mit Shop entsteht, sei gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin aber nicht mit diesem bestehenden Gesamtverkehr zu vergleichen, sondern nur mit jenem Anteil, der auf die Anwohner und die Gewerbetreibenden des Quartiers entfällt. Der ohnehin bestehende Durchgangsverkehr sei unbeachtlich.