Nach Ansicht der Beschwerdeführerin gehören zum zu beurteilenden Quartier im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GBR ausschliesslich die Anwohnerschaft und die Gewerbetreibenden des nämlichen Quartiers. Quartierfremd bedeute demnach, nicht aus dem Quartier selber stammend. Der Motorfahrzeugverkehr innerhalb des Perimeters des betroffenen Siedlungsgebiets sei massgebend. Die Beschwerdeführerin macht damit sinngemäss geltend, die Tankstelle mit Shop würde v.a. von quartierfremden Kunden frequentiert werden. Das Vorhaben verursache somit ein überdurchschnittlich hohes Mass an quartierfremdem Verkehr gemäss Art. 19 Abs. 2 GBR.