Auch aus städteplanerischer Sicht ist das Vorhaben nicht zu beanstanden: Die Tankstelle mit Shop soll an der Z.______strasse und damit an einer Durchgangsstrasse errichtet werden (vgl. sogleich E. 2.h). Ein solcher Standort erscheint für das Vorhaben zweckmässig. h) Gemäss Art. 19 Abs. 2 GBR sind gewerbliche Nutzungen ausgeschlossen, welche ein überdurchschnittlich hohes Mass an quartierfremdem Motorfahrzeugverkehr verursachen. Als Beispiele werden Einkaufszentren und Discountläden genannt.