Nutzungsvorschriften wie Art. 19 GBR dienen der abstrakten Gefahrenabwehr. Bei der Prüfung der Zonenkonformität ist nicht auf die mit dem Bauvorhaben verbundenen, konkreten Immissionen abzustellen.35 Diese sind nur bei der Beurteilung der Immissionen nach Umweltschutzrecht massgebend. Die konkrete Lage des «G.________» mit dem «H.________» wäre daher nur in diesem Zusammenhang relevant, in Bezug auf die Zonenkonformität dagegen unerheblich. Im Übrigen ist gemäss Lärmschutznachweise in den Vorakten nicht zu erwarten, dass die Immissionsgrenzwerte in der Wohnzone, die an die Wohn- und Gewerbezone angrenzt, überschritten würden.36 Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht.