f) Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, das Restaurant «G.________» und das «H.________» würden peripher, nordöstlich angrenzend an die Landwirtschaftszone und nordwestlich angrenzend an das Landschaftsschutzgebiet liegen. Die Parkplätze würden sich mehrheitlich gegen das Landschaftsschutzgebiet befinden. Die Parkplätze seien gegenüber der Wohnzone abgeschirmt. Der Sekundärlärm sei daher in der Wohnzone nicht wahrnehmbar.