Damit die längeren Öffnungszeiten der Restaurationsbetriebe als Indiz für die Zonenkonformität der Öffnungszeiten des Tankstellenshops herangezogen werden können, müssen sich die durch die Betriebe verursachten Immissionen ähneln. Die Beschwerdeführerin bringt vor, Gastgewerbebetriebe und Tankstellenshops hätten nicht die gleiche Betriebsart. Ein Gastgewerbebetrieb diene dem leiblichen Wohl, sei Begegnungsstätte und lade zu längerem Verweilen und zum Leben sozialer Kontakte ein. Ein Tankstellenshop diene dem raschen Einkaufen. Wohl könnten sowohl beim streitbetroffenen Bauvorhaben als auch bei einem Gastgewerbebetrieb Immissionen durch zu- und wegfahrende Kunden entstehen.