Was mit üblicher Freizeit bzw. Arbeitszeit gemeint ist, hat die Rechtsprechung nicht festgelegt. Einen Anhaltspunkt bieten die Arbeitszeiten gemäss ArG31 sowie die Ladenöffnungszeiten gemäss Art. 9 ff. HGG32. Die Arbeit von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr gilt als Tagesarbeit. Erst die Arbeit von 20:00 Uhr bis 23:00 Uhr ist Abendarbeit. Sowohl Tages- als auch Abendarbeit sind bewilligungsfrei (Art. 10 Abs. 1 ArG). Im Kanton Bern gelten für Detailverkaufsgeschäfte und Verkaufsstände sodann folgende zulässigen Öffnungszeiten (Art. 10 HGG): Montag bis Freitag von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr und an Samstagen sowie vor öffentlichen Feiertagen von 06:00 Uhr bis 17:00 Uhr.