Dementsprechend kommen bei der Zuordnung der ES zu den Nutzflächen der Zonenordnung sowohl Grundsätze des Lärmschutzrechts als auch des Raumplanungsrechts zur Anwendung.24 Die Zuordnung der ES zu den einzelnen Nutzungszonen stellt einen Planungsakt dar, welcher eine bestimmte Nutzungsordnung konkretisiert, präzisiert und in einem erheblichen Masse auch materiell ergänzt.25 Das Bundesgericht hat festgehalten, die Begriffe «nicht störend», «mässig störend» und «stark störend» würden heute vorab der Zuweisung der Lärmempfindlichkeitsstufen gemäss Art. 43 LSV dienen.