Ein gewisser Vorrang der Wohnnutzung besteht deshalb insbesondere dort, wo es um den Schutz der Nacht- oder Sonntagsruhe geht.11 Gemäss Rechtsprechung und Lehre gelten solche Betriebe als mässig störend, welche die Wohnnutzung nachts und zur üblichen Freizeit nicht beeinträchtigen und deren Störungen während der übrigen Zeit aus wohnhygienischer und gesundheitspolizeilicher Sicht noch hingenommen werden können.12 In der Praxis wurden beispielsweise eine Autoreparaturwerkstätte13, ein Betrieb, der Fahrzeug- und Industriekühler fabriziert und repariert14, eine mechanische Werkstatt15, ein Lagerplatz für Baumaschinen16, eine