a) Die Beschwerdeführerin rügt die aus ihrer Sicht fehlende Zonenkonformität der geplanten Tankstelle mit Shop. Die Tankstelle mit Shop soll in der Wohn- und Gewerbezone WG3 realisiert werden. Was in der WG zulässig bzw. zonenkonform ist, bestimmt Art. 19 GBR4: «1 Die Wohn- und Gewerbezonen WG3 und WG2 sind gemischte Zonen für Wohn-, Gewerbe- und Bürobauten. 2 Zugelassen sind neben den Wohnbauten mässig störende Betriebe. Ausgeschlossen sind gewerbliche Nutzungen, die ein überdurchschnittlich hohes Mass an quartierfremdem Motorfahrzeugverkehr verursachen, z.B. Einkaufszentren, Discountläden, usw.»