Die anderen Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, eine allfällige Stellungnahme dazu einzureichen. Von dieser Gelegenheit machte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. September 2018 Gebrauch. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen